Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers erfolgen stets freibleibend und unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung zu den vom Auftragnehmer seinem Angebot zugrunde gelegten Bedingungen der Selbstbelieferung insbesondere im Hinblick auf den Preis und den Liefertermin sowie die Ausführungen des Liefergegenstandes.

(2) Das Angebot hat nicht die Funktion und die rechtliche Bedeutung eines Kostenvoranschlags.

(3) Allein mit dem erteilten Auftrag werden die vertraglichen Vereinbarungen rechtsverbindlich festgelegt.

 

  1. Auftrag und Leistungsgegenstand

(1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche MwSt. und anfallende Transportkosten.

(2) Leistungsgegenstand sind nur die im Auftrag festgelegten Leistungen. Weitergehende Leistungen werden nur durch entsprechende rechtsverbindliche Zusatzvereinbarungen Leistungsgegenstand.

Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist je nach Inhalt des Auftrags die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen gastronomischer Betriebe, z. B. die Lieferung von Schankanlagen und Kühlräumen sowie deren Montage bzw. Einbau falls vereinbart oder die Erbringung von Serviceleistungen.

Daneben erbringt der Auftragnehmer auf Bestellung Serviceleistungen im Sinne von Wartungen und Reparaturen auf Bestellung oder im Rahmen von Wartungsverträgen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt und der Auftragnehmer zur Entgegennahme von Teilleistung verpflichtet. Teilleistungen sind sowohl unvollständige Einbauleistungen als auch unvollständige Lieferungen.

(4) Die Vereinbarung von Lieferfristen ist unverbindlich und begründet keine fixe Lieferverbindlichkeit mit der Folge von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers, wenn der Liefertermin überschritten wird.

(5) Nur ausdrücklich als solche vereinbarte fixe Liefertermine sind rechtsverbindlich.

(6) Nach Lieferung und Montage bzw. Einbau, soweit diese als Leistungsgegenstand vereinbart sind, findet eine förmliche Übergabe der vom Auftragnehmer als abgeschlossen mitgeteilten Leistung statt, die von beiden Parteien schriftlich niedergelegt und unterzeichnet wird. Die Übergabe tritt nicht an Stelle der Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber oder einen von ihm bestellten Vertreter bei der Übergabe in den Gebrauch der gelieferten Sache ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitwirkung insbesondere durch Vereinbarung eines Termins und Entsendung eines vorher angekündigten und benannten Vertreters soweit er nicht persönlich bei der Übergabe mitwirkt. Die Verweigerung der Mitwirkung bei dieser Übergabe und die Erklärung der Verweigerung der Annahme als vertragsgemäße Leistung hindert den Eintritt der Wirkungen einer nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Abnahme nicht, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften eine konkludente oder fiktive Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme vorliegt. Die Abnahme ist dann zum Zeitpunkt des Vorliegens ihrer gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt.

 

  1. Zahlungsfälligkeit und Verzug

(1) Mit der Auftragserteilung werden 70 % des vereinbarten Lieferpreises sofort zur Zahlung fällig. Die Bestellung des Auftragnehmers bei seinem Lieferanten erfolgt nur nach Eingang dieser Zahlung.

(2) Die Zahlungen für Leistungen aus Lieferverträgen auch soweit sie Einbauleistungen enthalten, sind mit Zugang der Rechnung des Auftragnehmers beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Bei Rechnungen des Auftragnehmers aus Werkverträgen tritt Fälligkeit spätestens mit der konkludenten Abnahme der erbrachten Leistungen ein.

Die Verweigerung der Mitwirkung bei der Übergabe gemäß Ziffer 2 (6) hindert den Eintritt der Wirkungen einer nach Werkvertragsrecht erforderlichen Abnahme und den Eintritt der Fälligkeit der Zahlung nicht soweit die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde und Rechte des Auftragnehmers der Fälligkeit nicht entgegen stehen.

(3) Der Auftragnehmer gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, insbesondere nach Überschreitung des in der Rechnung eingeräumten nach dem Datum bestimmten Zahlungsziels und nach gesonderter Mahnung.

Im Falle des Verzugs macht der Auftragnehmer die gem. dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung geltenden erhöhten Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 8 % über dem Basiszinssatz gem. § BGB unabhängig von einem aus dem Verzug entstandenen Schaden geltend.

(4) Daneben stehen dem Auftragnehmer im Falle des Verzuges die gesetzlichen Schadensersatzansprüche für den Fall eines weitergehenden Schadens und das Rücktrittsrecht aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt zur Verfügung.

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftraggeber

(1) Die Aufrechnung des Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist,  mit fälligen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die aufgerechnete Gegenforderung rechtskräftig tituliert oder unbestritten ist oder nach der Äußerung eines Gerichts in einem Erkenntnisverfahren aus Rechtsgründen oder aufgrund einer Beweißaufnahme nach Auffassung des Gerichts feststeht oder der Ausschluss der Aufrechnung aus sonstigen Gründen treuwidrig wäre. Dies gilt auch für verjährte Forderungen des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber fälligen Auszahlungsanprüchen des Auftragnehmers nur wegen Gegenrechten geltend machen, die aus dem Auftrag herrühren, nicht aber wegen Gegenforderungen aus anderen Rechtsverhältnissen. Auch Gegenrechte aus dem Auftrag können nur unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes und dessen Einschränkungen geltend gemacht werden.

 

  1. Preisänderungen

(1) Preisänderungen, die vom Auftrag abweichen, kann der Auftragnehmer in Form eines gegenüber der getroffenen Vertragsvereinbarung erhöhten Entgelts geltend machen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und der Grund für die geltend gemachte Preisänderung in diesem Zeitraum entstanden ist. Erhöhen sich in diesem Zeitraum bis zur Fertigstellung der Lieferung und Leistung die Löhne, Materialkosten, sonstige Einstandspreise des Auftragnehmers oder die Höhe von ihm zu entrichtender Zinsen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen und entsprechend den aufgetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aufgrund der Kostensteigerung nur berechtigt, wenn die vom Auftraggeber verlangte Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preiserhöhungen gem. dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem voraussichtlichem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen.

(3) Preisänderungen, die wegen Verzögerungen der Vertragsdurchführung aufgrund Verschulden des Auftraggebers für den Auftragnehmer eintreten, kann der Auftragnehmer uneingeschränkt gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

 

  1. Lieferung und Gefahrtragung

(1) Soweit Leistungsgegenstand des Vertrages mit dem Auftragnehmer die Lieferung und Übereignung und evtl. der Einbau von Ausrüstungsgegenständen ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Versendung bzw. dem Transport auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Verladung des Liefergegenstandes zum Zwecke des Transports vorgenommen hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen. In jedem Falle findet der Gefahrübergang mit dem Beginn des Transportvorgangs statt.

(2) Die Gefahr geht gemäß der vorstehenden Regelung über unabhängig davon, ob der Auftragnehmer den Transport durch Dritte durchführen lässt oder mit eigenem Fuhrwerk oder eigenem Personal durchführt.

(3) Auf Verlangen kann der Transport versichert werden, wenn der Auftraggeber die Kosten übernimmt und vorschießt.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

(1) Soweit § 377 Abs. 2 HGB Anwendung findet, verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche aus dem Handelskauf im gesetzlich vorgegebenen Umfang.

(2) Die Ansprüche aus der Gewährleistungshaftung des Auftragnehmers für Mängel der gelieferten Ausrüstungsgegenstände und der Montage sowie für fehlerhaft durchgeführte Serviceleistungen verjähren innerhalb eines Jahres, soweit nicht Lieferungen oder Leistungen im Sinne von § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB oder § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB Auftragsgegenstand sind.

(3) Die Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

(4) Das Wahlrecht des Auftraggebers zwischen Beseitigung des Mangels der gelieferten Sache und Nachlieferung einer mangelfreien Sache wird ausgeschlossen; insoweit entscheidet der Auftragnehmer nach billigem Ermessen über die Art der Gewährleistung.

(5) Eine Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen wird nicht übernommen, sondern durch diese Bedingung ausgeschlossen.

(6) Für die Haftung für Schäden, die der Auftraggeber bei der Durchführung des Vertrages oder der Verwendung der Leistung erleidet, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Abweichungen:

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften ein Verschulden vorausgesetzt wird, haftet der Auftragnehmer für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen seinerseits. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur:

Für die typischen Schäden der begangenen Pflichtverletzung, nicht jedoch für untypische Begleit- und Folgeschäden, die Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit aus der Verletzung entstanden sind und bleibt auch für sonstige Schäden bestehen, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen;
im Falle der Nichtlieferung, der verspäteten Lieferung bei fix vereinbartem Liefertermin, der mangelhaften Lieferung unter Verletzung der gemäß den vorstehenden Besonderen Vertragsbedingungen zulässig modifizierten gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder der Haftungsausschluss aus sonstigem Gründen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führen würde.

Diese Haftungseinschränkungen gelten auch für die Schadensverursachung durch Erfüllungsgehilfen durch Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Sache bleibt bis zur Gutschrift der vollständigen Zahlung gemäß der Rechnung des Auftragnehmers aufgrund des hiermit vereinbarten Eigentumsvorbehaltes beim Auftragnehmer. Insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen. Das Herausverlangen der Sache und die Zurücknahme stellt noch keinen Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag dar, wenn der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird. Nach der Rücknahme, jedenfalls aber nach dem Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer zur Verwertung der Sache berechtigt. Der Erlös aus der Verwertung wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verrechnet, wobei die Verwertungskosten vorab vom Erlös in Abzug gebracht werden. Solange die Zahlung des Auftraggebers nicht vollständig erfolgt ist und der vereinbarte Eigentumsvorbehalt daher fortbesteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter die gelieferte Sache pfändet oder Ansprüche an ihr geltend macht. Für die Verletzung dieser Pflicht haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.

(2) Die Veräußerung der gelieferten Sache durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer erteilt seine Zustimmung im Einzelfall nach freiem Ermessen, in der Regel gegen Vorausabtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus der Veräußerung der gelieferten Sache bzw. des Anwartschaftsrechts an den Dritten und unter Ausschluss eigener Gewährleistungspflicht.

 

  1. Schadensersatzpauschale

(1) Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung durch den Auftragnehmer hat der Auftragnehmer einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber in Höhe von 15% des Nettolieferwertes der gelieferten Sache.

(2) Dem Auftraggeber steht der Beweis eines dem Auftragnehmer entstanden geringeren Schadens zu. Der Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers verkürzt sich im Falle der Beweisführung auf diesen geringeren Schadensersatz.

(3) Dem Auftragnehmer bleibt trotz der vereinbarten Schadensersatzpauschale die Geltendmachung eines die Schadensersatzpauschale übersteigenden Schadens unbenommen.

(4) Die geschuldeten Verzugszinsen bleiben bei der Berechnung des Schadensersatzes unberücksichtigt und werden auch von der Schadensersatzpauschale nicht in Abzug gebracht.

 

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer sich ergebenden Verpflichtungen ist Leonberg.

 

  1. Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand aus allen Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen mit dem Auftragnehmer ist Leonberg, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und kein anderweitiger gemeinsamer Gerichtsstand besteht, der bei Bestehen gegenüber dieser Regelung maßgeblich bleibt.

(2) Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

  1. Anzuwendendes Recht

Anwendung findet auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die sich aus dem Vertragsschluss und alle vorvertraglichen und nachvertraglichen Tatbestände und Haftungstatbestände ausschließlich deutsches Recht.

 

  1. Ausschließliche Geltung der Besonderen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers

Für Verträge mit Kaufleuten und Unternehmern gelten ausschließlich die Besonderen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

 

  1. Erfasste Verträge

Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für alle seit dem 01.08.2008 abgeschlossenen Verträge des Auftragnehmers.

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